Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.05.1995 - 3 WF 44/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5901
OLG Frankfurt, 29.05.1995 - 3 WF 44/95 (https://dejure.org/1995,5901)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.05.1995 - 3 WF 44/95 (https://dejure.org/1995,5901)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Mai 1995 - 3 WF 44/95 (https://dejure.org/1995,5901)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,5901) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 127 § 620 Nr. 4, 6 § 620c
    Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 746
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 265/10

    Verfahrenskostenhilfeantrag in Familienstreitsache: Statthaftigkeit der

    Diese Rechtsprechung betraf hingegen vorwiegend Fälle einer vom erstinstanzlichen Gericht verneinten Erfolgsaussicht (vgl. BGHZ 53, 369, 370, 372; BFH BFH/NV 1997, 259 juris Rn. 5 mwN; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1996, 746; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Naumburg FamRZ 2001, 358).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

    Schon vor der ZPO-Reform folgte die weit überwiegende Rechtsprechung dem Grundsatz, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozeßkostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, daß Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGHZ 53, 369, 372; BFH, Beschluß vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f. m.N.; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Naumburg FamRZ 2001, 358; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1996, 746 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325, 1326; OLG Koblenz FamRZ 1989, 200; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168).
  • OLG Koblenz, 09.08.2001 - 1 W 456/01

    Zulässigkeit der Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren

    Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren auf den Rechtszug in der Hauptsache beschränkt ist (überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur; vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1996, 746; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report Frankfurt 1999, 54; OLG Hamburg, OLG-Report Hamburg 1997, 359; Stein-Jonas, ZPO, § 127 Rn.17 mit zahlreichen Nachweisen) und vorliegend die auf Zahlung von 1.364,74 DM gerichtete Klage die Berufungssumme des § 511a Abs. 1 S.1 ZPO nicht erreicht, mithin ein darüber ergehendes Urteil nicht mit der Berufung angreifbar wäre.

    Vielmehr schließt sich der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MDR 1991, 895f) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (FamRz 1996, 746f) an, wonach der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs angesichts der herrschenden Meinung zu dieser Frage für eine ausdrückliche Regelung offenbar keine Notwendigkeit gesehen hat und die Eröffnung der Beschwerde in derartigen Fällen dem Willen des Gesetzgebers, so wie er im Rechtspflegevereinfachungsgesetz zum Ausdruck kommt, zuwiderliefe.

    Ausnahmsweise sind Entscheidungen in Nebenverfahren indes auch trotz des beschränkten Hauptsacherechtszuges zuzulassen, wenn eine Verletzung von Grundrechten, etwa das Recht auf Gehör oder das Recht auf den gesetzlichen Richter, oder eine greifbare grobe Gesetzeswidrigkeit vorliegt (vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1996, 746/747 mit Rechtsprechungshinweisen).

  • OLG Brandenburg, 25.11.2002 - 9 WF 202/02

    Sofortige Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeentscheidung

    Ob die Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auf diese Vorschriften entsprechende Anwendung findet bzw. sinngemäß zu gelten hat (so Zöller/ZPO, 23. Aufl., Rn. 47 zu § 127 unter Hinweis auf die zum bisherigen Recht ergangene Rechtsprechung: OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1325, 1326; OLG Frankfurt, FamRZ 1996, 746, 747) kann dahinstehen, denn jedenfalls ist die Beschwerde nicht begründet.
  • OLG Karlsruhe, 03.12.2002 - 16 WF 154/02

    Eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen

    Sie ist nicht statthaft, soweit sie sich dagegen wendet, dass die erste Instanz die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint hat (so für das bisherige Recht bereits OLG Frankfurt, FamRZ 1996, 746 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rn. 47).
  • OLG Frankfurt, 11.10.2000 - 5 WF 127/00
    Die weitere Frage, ob dementsprechend auch die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren, soweit es um die Beurteilung der Erfolgsaussicht geht, grundsätzlich auf den Rechtszug der Hauptsache beschränkt bleibt (vgl. OLG Frankfurt/Main, 3. Senat, FamRZ 1996, 746 mit w. Nachweisen) oder eine solche Einschränkung in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.03.1988 (JZ 1988, 606 f.) mangels anderweitiger Regelung in § 127 Abs. 2 ZPO nicht mehr allein mit dieser Erwägung zu rechtfertigen ist (OLG Frankfurt/Main, 5. Sen., Beschl. vom 09.05.1990, 5 WF 73/90), kann vorliegend dahingestellt bleiben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht